Satzung

 Satzung des Vereins ESBI (Esslinger Bildungsinitiative e.V.)

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Esslinger Bildungsinitiative e.V. (ESBI) und wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Esslingen a. N. eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Esslingen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2

Zweck des Vereins

Wir alle tragen Verantwortung für die Probleme und Konflikte auf der Erde, deren Ursache meistens der Mangel an Bildung und Aufklärung ist.

Zweck des Vereins ist es daher ein friedliches Zusammenleben von Menschen aus unterschiedlichen Nationen, Kulturen und Religionen zu fördern sowie Vorurteilen und Intoleranz entgegenzuwirken. Dies erfolgt insbesondere durch Aktivitäten auf den Gebieten Bildung, Kultur, Religion und Erziehung.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein fördert und unterstützt die freiheitliche, demokratische Grundordnung. Er bekennt sich zu den demokratischen Grundsätzen der Verfassung. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und offen für alle Menschen, die diese Satzungszwecke unterstützen, unabhängig von Rasse, Herkunft, Religion und Geschlecht.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder dürfen aufgrund Ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen oder Zuwendungen erhalten.

Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht. Dem Vereinsvermögen wachsen Spenden und Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich zu diesem Zweck bestimmt sind.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3

Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Bildungsprojekte (Schulen, Akademien, Kindergärten, Hochschulen u.s.w.) im In- und Ausland zu unterhalten und zu fördern.
  2. Die Bildung durch Unterstützung der schulischen Ausbildung zu fördern.
  3. Stipendien für bedürftige Schüler, Studenten und Akademiker Bereit zu stellen, um den Studienaufenthalt in Deutschland oder in einem anderen Land zu ermöglichen.
  4. Förderung des deutsch-türkischen Dialogs durch die Veranstaltung von Kulturtagen, Studienreisen und sozialen Aktivitäten wie z.B. Malkurse, Bastelnachmittage, Kaffeenachmittage, Picknicke, Lesungen und Ausflüge. Seminare für Gesundheits-, Familien und Jugendthemen.
  5. Die Bereitstellung von Publikationen, die Organisation von Vorträgen, Seminaren, Tagungen im Inland und in Projektländern.
  6. Einrichtung von Spendenfonds (Geld und Sachspenden) für humanitäre, soziale und pädagogische Hilfsprojekte auf nationaler und internationaler Ebene.
  7. Vergabe von Fördermittel und Forschungsaufträgen für praxisbegleitende wissenschaftliche Untersuchungen über Tätigkeitsbereiche des Vereins; Weiterhin kann der Verein Wettbewerbe und Preise ausschreiben.
  8. Der Verein kann sich an steuerbegünstigten Körperschaften im Inland oder in den Projektländern beteiligen oder deren Mitglied werden.
  9. Der Aufbau, die Pflege von Kontakten und die Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene mit Ministerien, Behörden, Institutionen, Vereinigungen und Persönlichkeiten zur Verwirklichung des Satzungszweckes.
  10. Lehre, Aufklärung und Informationen zum Islam. Dies soll erfolgen durch folgende Maßnahmen:
  11. Unterricht in islamischen Glaubensfragen. Der Schwerpunkt des Unterrichts ist die Weitergabe der islamischen Glaubensgrundlagen und der Dialog über verschiedene Glaubensrichtungen. Der Verein stellt sich dabei die Aufgabe, eine Einrichtung aufzubauen, die neben ihrer vorrangig religiösen Funktion auch Möglichkeiten für interreligiöse und allgemeinnützliche Begegnungen bieten soll, um einen Beitrag für eine interkulturelle Gesellschaft und zur Verständigung zu leisten und die gesellschaftliche Integration und Akzeptanz der Muslime in die Mehrheitsgesellschaft zu unterstützen.
  12. Bereitstellung von islamischer Literatur in deutscher und türkischer Sprache.
  13. Tagungen, Seminare, Vorträge, Ausflüge, Studienreisen und Veranstaltungen.
  14. Bereitstellung von Räumlichkeiten wie z.B. Bibliothek, Seminarräume, Begegnungs- und Aufenthaltsräumen.
  15. Die Vermittlung der Rezitation und die zeitgemäße Auslegung der heiligen Schriften, insbesondere des Koran.
§ 4

Mitglieder

Der Verein hat:

  1. Ordentliche Mitglieder (beitragspflichtig)
  2. Fördermitglieder (beitragspflichtig)
  3. Ehrenmitglieder (beitragsfrei)
  4. Mitglieder des Vereinsbeirates (beitragsfrei)

 

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann nur jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt, einen regelmäßigen finanziellen Beitrag leistet und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen finanziellen Beitrag leistet.
  3. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
  4. Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Verein in herausragender Weise eingesetzt hat und wem von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft angetragen wird.
  5. Herausragende Vertreter des öffentlichen Lebens werden von ordentlichen Mitgliedern oder Vorstandsmitglieder vorgeschlagen und durch einen Beschluss des Vorstandes in den Beirat aufgenommen. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist erforderlich.
§ 6

Mitgliedschaftsrechte

  1. Nur Ordentliche Mitglieder haben alle gesetzlichen Mitgliedsrechte.
  2. Fördermitglieder haben das Recht, dem Verein Vorschläge zu Aktivitäten zu machen und Informationen zu erhalten.
  3. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechts.
  4. Mitglieder des Beirates haben eine beratende Funktion und bekommen die dazu notwendigen Informationen über den Verein. Der Beirat wird auf Beschluss des Vorstandes eingerichtet.


§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod
  2. durch schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres.
  3. durch Ausschluss
  4. bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge für mindestens 4 Monate.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält, oder in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

 

§ 8

Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mindestjahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 9

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Versammlung der ordentlichen Mitglieder
  2. der Vorstand
  3. der Beirat
§ 10

Mitgliederversammlung

  1. Eine Versammlung der ordentlichen Mitglieder findet mindestens in jedem zweiten Jahr statt. Versammlungen sind ferner einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder ein Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Vorstand die Einberufung verlangt.
  2. Die Versammlungen sind nicht öffentlich. Sie werden vom Vorstand durch einfachen Brief unter Angabe der von ihm festgelegten Tagesordnung und der Anträge einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen (Datum des Poststempels). Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist.
  3. Anträge zur Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl der Vorstandsmitglieder kann jedes ordentliche Mitglied einreichen.
  4. Auch Anträge auf Änderungen der Satzung müssen von mindestens drei ordentlichen Mitgliedern unterstützt werden. Sie müssen mit Begründung vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingehen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
  5. Die Versammlung wird von einem ordentlichen Mitglied geleitet, auf das sich der Vorstand mit einer einfachen Mehrheit geeinigt hat (Versammlungsleitung).
  6. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Versammlungsleitung bestimmt, wer das Protokoll führt, ohne das dies ein Mitglied sein muss.
§ 11

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Ein ordentliches Mitglied kann für die Versammlung ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigen.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn ein anwesendes ordentliches Mitglied dies beantragt.
  3. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmen auf sich vereint. Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden bzw. vertretenen Stimmen erforderlich.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend bzw. vertreten ist.
  5. Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten. Es ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben.
  6. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig.
  7. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
  8. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mindestjahresbeitrages
  9. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  10. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  11. Ernennung von Ehrenmitgliedern


§ 12

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart und einem Beisitzer. Im Sinne des §26 BGB sind der erste Vorsitzende, der Stellvertreter und der Kassenwart, jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die Ihm von der Satzung oder der Mitgliederversammlung zugewiesen werden. Er kann eine Geschäftsführung einsetzen. Näheres regelt gegebenenfalls die Geschäftsführungsordnung, die auf den Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren. Sie bleiben bis zu Neuwahlen im Amt. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
§ 13

Der Beirat

Der Beirat besteht aus herausragenden Vertretern des öffentlichen Lebens und berät den Verein. Treffen des Beirates finden je nach Bedarf statt.

§ 14

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins den Mitgliedern angekündigt worden ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 1/4 von allen ordentlichen Mitgliedern. Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die in dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat, zu übergeben.